Die Bundesregierung wird die Überbrückungshilfe erneut verlängern. Ab Juli 2021 gibt es dann die Überbrückungshilfe III Plus, die bis September 2021 laufen wird. Wir geben an dieser Stelle einen Überblick über die diversen Hilfen für Digitalisierungsmassnahmen. Die Übersicht kann die individuelle Beratung durch einen prüfenden Dritten, z.B. einen Steuerberater, nicht ersetzen!
- Wer ist antragsberechtigt?
- Wie hoch sind die Erstattung von Ü III und Ü III Plus?
- Welche Kosten sind förderfähig?
- Pflicht zur Begründung durch einen prüfenden Dritten
- Anforderungen an die Rechnungsstellung
- Alternative Förderprogramme
Wer kann einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen?
Antragsberechtigt sind inländische Unternehmen / Selbständige / Freiberufler aller Branchen, d.h. KMU, die in einem der Monate Jan-Jun 2021 und Jul-Sep 2021 mindestens -30% Umsatz im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verloren haben / verlieren.
Die Überbrückungshilfe kann in einem Monat beantragt werden, der die o.g. Kriterien erfüllt und der Umsatzeinbruch muss Corona-bedingt sein. Da die Ü III und Ü III Plus in der Höhe gestaffelt sind, sollte der Antrag im Monat mit der höchsten zu erwartenden Förderquote gestellt werden!
Der Antrag muss von einem so genannten prüfenden Dritten, d.h. von einem Steuerberater oder -bevollmächtigten / Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer / Rechtsanwalt gestellt werden, der auch die Plausibilität bescheinigt. Der Antragsteller bürgt für die Richtigkeit der Angaben und die Wirtschaftlichkeit des Antrags.
Wie sind die Überbrückungshilfen gestaffelt?
≧ -70% Umsatz:
Erstattung von bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten
≧ -50% bis < -70% Umsatz:
Erstattung von bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten
≧ -30% bis < -50% Umsatz:
Erstattung von bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten
Welche Kosten sind förderfähig?
Mieten, Leasingkosten, Finanzierungskosten, Versicherungen…
Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten: bis zu 20.000 Euro monatlich.
Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen, Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei Online- und E-Commerce-Portalen / Handelsplattformen, Lizenzen für Videokonferenz-Systeme, Bearbeitung oder Aktualisierung des Internetauftritts / der Homepage zur Umsetzung von Click & Meet- und Click & Collect-Konzepten, Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Bereitstellung von Home Office-Lösungen, Updates von Software-Systemen zur Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle, Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen, Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen (z.B. „am Tisch per Smartphone bestellen“), Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung, Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-Angebote (Kamera, Mikrofon, Gimbal, etc.): einmalig bis zu 20.000 Euro.
Investitionen in digitales Marketing & Werbekosten, Social Media-Maßnahmen, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), E-Mail-Marketing (Newsletter), Neuinvestitionen in Social Media, Foto- und Video-Shootings, wenn sie der Ausübung der betrieblichen oder selbständigen Tätigkeit dienen: die zu erstattenden Marketingkosten dürfen nicht höher als im Referenzjahr 2019 sein!
Beratung & Coaching, Digitalisierungsberatung, Kompetenz-Workshops und Weiterbildungsmaßnahmen betreffend Digitalisierung / digitale Geschäftsmodelle / digitale Anwendungen und zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Begründung durch “prüfenden Dritten”
Erstattungsfähig sind Maßnahmen, wenn deren Kosten in einem „angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen“.
Die Investition muss begründet werden können und das primäre Ziel der Maßnahme muss der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung durch einen prüfenden Dritten ist auf jeden Fall erforderlich, da die weiter oben im Text aufgezählten Maßnahmen und Positivlisten nur beispielhaft sind!
Anforderungen an die Fakturierung
Angebote sind nicht erstattungsfähig, es muss eine Rechnung mit Fälligkeitsdatum ausgestellt / mit dem Antrag eingereicht werden!
Es muss nachweisbar sein, dass die Zahlung erfolgt ist / das Geld geflossen ist, da dies nachträglich von den Finanzämtern geprüft wird / geprüft werden kann.
Nachlesen unter: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ ,Ziffer 2.4 Pos. 14 + 16, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium der Finanzen.
Welche alternativen Fördermöglichkeiten gibt es?
Es gibt diverse Fördermöglichkeiten. Da sich die Programme des Öfteren ändern und da die Fördertöpfe schon mal ausgeschöpft sein können, sollte vorab geprüft werden, welches Programm in Frage kommt. Wir stehen hierzu gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Start Dig. Strategie:
BAFA allg. / spez.
4 Wochen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderung von Beratungsleistungen
50% bis 80% Förderung
3.000 bis 6.000 Euro
Strategieentwicklung:
BAFA
6-8 Wochen
in vielen Bundesländern
Förderung von Beratungsleistungen
50% bis 80% Förderung
3.000 bis 9.000 Euro
Erste Umsetzungen:
GoDigital / uwm plus
3-6 Monate
go-digital / unternehmens wert mensch
Förderung von Beratungsleistungen
50% Förderung bis 100.000 Euro (GoDigital)
80% Förderung / max. 12.000 Euro (uwm)
Weitere Umsetzungen:
Innovationsgutscheine
6-9 Monate
in vielen Bundesländern – künftig Digital Jetzt
Förderung von Entwicklungsaufträgen
50% Förderung
20.000 bis 100.000 Euro
Entwicklungsprojekt:
ZIM
24 Monate
ZIM Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand
HighTec-Mittelstandsförderprojekte
Unternehmensförderung: 50%
Forschungsinstitutsförderung: 100%
380.000 Euro
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältigster Prüfung aller Inhalte können wir keine Haftung für deren Richtigkeit oder den Erfolg einer Antragstellung auf Überbrückungshilfe übernehmen!
Dieses Schreiben wurde mit freundlicher Unterstützung der Kanzlei Steinhilber und Steinhilber Steuerberater PartmbB in Mössingen zusammengestellt: www.steinhilber-steuerberater.de
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